Verschärfungen gegenüber der bisherigen Swiss Made-Definition
Grundsätzlich gilt für die Uhr als Ganzes (ohne Armband) neu die 60%-Regel für die Herstellkosten, verbunden mit der Durchführung eines wesentlichen Produktionsschritts in der Schweiz.
Die technische Entwicklung einer Uhr oder eines Uhrwerks muss ab 01. Januar 2019 in der Schweiz stattfinden. Diese umfasst die mechanische Konstruktion, die Herstellung von Prototypen, wie auch die Konzeption der Elektronik für Quarzuhrwerke.
Übergangsregelungen für Uhren und Komponenten
Sämtliche Uhren, welche bis Ende 2016 nach der bestehenden Swiss Made-Regelung hergestellt worden sind, dürfen noch während zwei Jahren bis am 31. Dezember 2018 in die Distributionskanäle fließen.
Zum 31. Dezember 2016 am Lager befindliche Uhrenschalen und Uhrengläser können noch weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2018 in Uhren verbaut werden, ohne dass sie in die Swissness-Kalkulation eingerechnet werden müssen.
Uhren und Uhrwerke, die nicht in der Schweiz entwickelt worden sind und bis Ende 2018 produziert werden, dürfen noch bis 31. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.
Zukünftig laufende Aktualisierungen
In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, welche von der Swissness-Berechnung ausgenommen werden können, müssen von der Uhrenindustrie durch die FH objektiv begründet und nachgeführt werden. Bei Uneinigkeit in der Branche ist eine Überprüfung durch unabhängige Dritte vorgesehen.
Nach der jahrelangen Diskussion über die neue Swissness-Gesetzgebung ist nun eine klare Rechtslage vorhanden, wenn auch zu einem sehr späten Zeitpunkt. Sicher ist aber auch, dass es künftig immer wieder Detailfragen zu klären geben wird.
Grundsätzliche Informationen liefert die Internetseite des Instituts für Geistiges Eigentum.
Verordnung für Uhren & Erläuterungen
Hier finden Sie sämtliche aktuell erhältlichen Informationen zur neuen Uhren-Gesetzgebung: